Neue Wohnschutzbestimmungen treten per 28. Mai 2022 in Kraft

Mit der Annahme der Initiative "Ja zum ECHTEN Wohnschutz" verstärkte das Basler Stimmvolk den seit 2018 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Wohnschutz. Heute hat der Regierungsrat mit der neuen Wohnraumschutzverordnung die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Die neuen Bestimmungen zum Schutz von bezahlbarem Wohnraum treten am 28. Mai 2022 - sechs Monate nach Annahme der Initiative - in Kraft.

Wie in allen grösseren Städten stellen das knappe Wohnraumangebot und die steigenden Mietpreise auch im Kanton Basel-Stadt eine grosse Herausforderung dar. Sie beschäftigen Politik und Bevölkerung gleichermassen. Letzten November haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Initiative "Ja zum ECHTEN Wohnschutz" angenommen und damit einer erneuten Änderung des Wohnraumfördergesetzes zugestimmt. Zur Verbesserung des Wohnschutzes sieht das Gesetz u.a. vor, dass in Zeiten von Wohnungsnot (bei einer Leerstandsquote ≤ 1.5%) für die Sanierung, den Umbau oder den Abbruch und Ersatzneubau von Wohnraum eine zusätzliche Bewilligungspflicht mit Mietzinskontrolle eingeführt wird. Falls die Mieterschaft für die Sanierung oder den Umbau ausziehen muss, wird ihr zudem ein Recht auf Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft gewährt. Neu eingeführt wird zudem eine Bewilligungspflicht für die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen.

Für die geschützten Wohnungen gilt neu, dass ein allfälliger Mietzinsaufschlag als Folge einer Sanierung oder eines Umbaus während fünf Jahren kontrolliert wird. Die dafür zuständige paritätisch zusammengesetzte Wohnschutzkommission legt den maximalen Mietzinsaufschlag fest. Dieser wird berechnet, indem der auf maximal 50% beschränkte wertvermehrende Anteil der überwälzbaren Investitionskosten mit einem reduzierten Überwälzungssatz von rund 2.3% multipliziert wird.

Ist die Eigentümerschaft bereit, für die konkreten Mietzinsaufschläge eine vorgegebene Bandbreite zu akzeptieren, so kann sie – sofern die Sanierung oder der Umbau im bewohnten Zustand erfolgt – das vereinfachte Wohnschutz-Bewilligungsverfahren durchlaufen.

Auch definiert die Verordnung, in welchen Fällen besonders wertvolle ökologische Massnahmen überwälzt werden können: Es handelt sich dabei um Massnahmen, die die ökologischen Belastungen beim Bauen reduzieren, insbesondere graue Treibhausgase und graue Energie, z.B. durch die Wiederverwendung von Bauteilen und den Einsatz von Recyclingmaterial sowie die Verwendung von biogenem Material als temporärem Kohlenstoffspeicher.

Die Frist für die nun anstehenden komplexen Vorbereitungen für den Vollzug bis zum Inkrafttreten der neuen Wohnschutzbestimmungen am 28. Mai 2022 ist sehr kurz. Der Regierungsrat hofft, dass es in diesem Zusammenhang nicht zu Verzögerungen kommt.

Mit den neuen Bestimmungen sind Mieterinnen und Mieter künftig besser vor Verdrängung durch Kündigung und Mietzinserhöhungen geschützt. Vorzeitige Sanierungen und preistreibende Renovationen werden weniger attraktiv. Von der Verschärfung ausgenommen sind lediglich für höchstens drei Monate gemietete Wohnungen, Luxuswohnungen sowie Wohnungen in Liegenschaften mit drei oder weniger Wohneinheiten. Der Kanton wird die Auswirkungen der neuen Ausführungsbestimmungen laufend analysieren.

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